Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg
Der Landtag hat am 10. Juli 2013 beschlossen, dass ab dem 31.12.2014 alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen. Neubauten müssen ab sofort mit den Lebensrettenden Rauchmeldern ausgestattet werden.
Der genaue Gesetzestext lautet wie folgt:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S.357, ber. S.416), geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S.65, 73), wird wie folgt geändert:
§ 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuündung in Kraft.
Hier gibt es das Gesetz zur Rauchmelderplicht als PDF zum Download
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht